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Veranstaltungen
Geisenfeld-Online

Anforderungen an Personal und Betriebsstätte beim Behandeln von Lebensmitteln auf Festen!

Lebensmittelüberwachung, Landratsamt, Thomas Rieder
Mit Bildern von Miek Michielsen und Maggie Zurek


Wir bedanken uns bei allen Ladenbesitzern, die durch ihre spontane Zusage dieses schöne Rahmenprogramm mit ermöglichen und dazu beitragen wieder ein solch schönes und erfolgreiches Bürgerfest zu ermöglichen wie im letzten Jahr

Personalhygiene:
- Handwaschgelegenheit mit Flüssigseife, Einmalhandtücher sowie fliesenden Warm/Kaltwasser (z.B. durch Isolierte Behälter mit Auslaufhahn) in leicht erreichbarer nähe des Arbeitsplatzes. (muss praktikabel sein)
- Saubere, helle, ausreichende Schutzkleidung (dh. mit Kopfbedeckung)
- Jährliche Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz für gewerblich tätige Personen. Für ehrenamtlich tätige Personen (Verein) ist die Umsetzung jedoch ebenso nötig.
- Hygienebelehrung aller Personen die Lebensmittel behandeln und in Verkehr bringen. (Hygieneleitfaden unter www.stmugv.bayern.de| Lebensmittel| Lebensmittelhygiene| Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln bei Veranstaltungen)
- Toiletten mit Warm/Kaltwasser Handwaschgelegenheit, in leicht erreichbarer Nähe (z.B. Bei Toilettenwagen eine Toilette nur für Personal)

Hygiene und andere Vorschriften an der Betriebsstätte:
- Befestigter Boden (bei Feld und Wiesenboden umsetzbar durch z.B. Holzbretter, Teppich...)
- Überdachung der Betriebsstätte (Schutz des Lebensmittels vor Verunreinigung)
- Namensanschrift an Betriebstätte anbringen (auch Vereine)
- Warenschutz (das angebotene Lebensmittel ist vor nachteiliger Beeinflussung zu schützen. Das heißt: entweder bis zur Abgabe an den Kunden so lagern das niemand das LM berühren oder anhusten kann, oder mit einer Abdeckung vor solchen Gefahren schützen).
- Reinigen von Bedarfsgegenstände (Geschirr, Pfanne ...)
- Verkaufswaage muss geeicht sein.
- Kennzeichnung der Angebotenen Ware muss korrekt sein (wenn Schweinefleisch verwendet wird darf die Bezeichnung "Steak" nicht verwendet werden!)
- Falls Zusatzstoffe in einigen Produkten enthalten sind, sind diese in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zu kennzeichnen. (z.B. Konservierungsmittel, Farbstoff, Phosphat, Geschmacksverstärker)


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